Page 21 - FrauenNotruf Beratung für vergewaltigte und misshandelte Frauen
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STRAFgeSeTZbuch (STgb)
       § 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung


      (1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von
      ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten
      bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
      (2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt
      oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
      1.  der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
      2.  der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder
      Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
      3.   der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
      4.   der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches
      Übel droht, oder
      5.   der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen
      Übel genötigt hat.
      (3) Der Versuch ist strafbar.
      (4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu
      äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.



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