Page 22 - FrauenNotruf Beratung für vergewaltigte und misshandelte Frauen
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(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
      1.   gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
      2.   dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
      3.   eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
      (6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
      Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
      1.   der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem
      Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem
      Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
      2.   die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
      (7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
      1.  eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
      2.   sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung
      mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
      3. das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
      (8)  Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
      1.   bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
      2.   das Opfer
      a)  bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
      b)  durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.





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