Keine Frau sollte mit häuslicher Gewalt allein umgehen müssen, unabhängig davon, wie lange diese schon anhält. Reden Sie über Ihre Situation und Ihre Gefühle mit FreundInnen oder kommen Sie in unsere Beratungsstelle. Die Mitarbeiterinnen unterstützen Sie individuell und werden Sie zu keinen Entscheidungen drängen. 

„Der Begriff häusliche Gewalt umfasst die Formen der physischen, sexuellen, psychischen, sozialen und emotionalen Gewalt, die zwischen erwachsenen Menschen stattfindet, die in nahen Beziehungen zueinander stehen oder gestanden haben. Das sind in erster Linie Erwachsene in ehelichen und nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften aber auch in anderen Verwandtschaftsbeziehungen.“
(Berliner Interventionsprojekts gegen häusliche Gewalt BIG)

Gewalt gegen Frauen findet zu großen Teilen in der eigenen Wohnung statt, meist verübt von aktuellen oder ehemaligen Partnern. Von häuslicher Gewalt können Frauen mit unterschiedlichem Bildungsstand, sozialen Status, Herkunft oder Einkommen betroffen sein.

Die Formen der Gewalt sind körperlicher, psychischer und sexualisierter Art:

  • psychische Gewalt sind z.B. Beschimpfungen, das Verbot auszugehen, Drohungen und Erniedrigungen
  • körperliche Gewalt sind z.B. Schläge, Werfen von Gegenständen oder Würgen
  • sexualisierte Gewalt sind z.B. sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung

In vielen Beziehungen mit häuslicher Gewalt werden mehrere Gewaltformen über einen längeren Zeitraum verübt, sodass eine beängstigende und demütigende Gesamtsituation vorliegt. In den meisten Fällen nimmt die Intensität der Gewalt zu und nicht ab. Dem Täter geht es dabei bewusst oder unbewusst um die Kontrolle und Macht über das Opfer. In und nach Trennungssituationen wird Gewalt oft als Druckmittel eingesetzt.

Zahlen: (Studie BMFSFJ: Zur Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen)

Rund 25% aller Frauen in Deutschland haben bereits Gewalt in Beziehungen erfahren, darunter zwei Drittel der Frauen schwere bis sehr schwere körperliche und/oder sexualisierte Gewalt erlitten; ein Drittel leichte bis mäßig schwere körperliche Gewalt.
Bei Betroffenen von körperlicher und sexualisierter Gewalt waren die Hälfte der Täter Partner oder Ex-Partner.

Jede Frau geht mit einem Gewalterlebnis verschieden um. Viele Betroffene empfinden Angst, Scham, Ohnmacht oder Schuld und gleichzeitig Zuneigung und Liebe gegenüber dem Partner. Diese widersprüchlichen Gefühle sind verwirrend und das Vertrauen in den Partner und sich selbst ist oft erschüttert.

 

Es gibt Frauen, die Angst davor haben, dass Freunde und Bekannte von der Gewalt erfahren und was sie darüber sagen würden. Oft kann von Außenstehenden die Ambivalenz der Gefühle nicht nachvollzogen werden. Häusliche Gewalt wird von der Öffentlichkeit noch immer bagatellisiert und nicht ausreichend ernst genommen. 

Häusliche Gewalt kann schwere körperliche Verletzungen zur Folge haben, aber auch psychische Belastungen wie Depressionen, Schlafstörungen, Suizidgedanken oder Essstörungen kommen bei vielen Frauen vor.

Wenn bei häuslicher Gewalt auch Kinder in der Familie leben, so sind sie immer mit betroffen. Die Situation stellt für Kinder eine psychische Belastung dar und sie brauchen Unterstützung.

Vielen Frauen fällt es schwer, ihren gewalttätigen Partner zu verlassen und ihre Umwelt reagiert darauf oft mit Unverständnis. Es gibt viele Gründe, warum Frauen in einer gewalttätigen Beziehung bleiben. Oftmals zeigt der Partner Reue und verspricht, sich in Zukunft anders zu verhalten. Auch geben viele Täter der Frau das Gefühl, dass ein Fehlverhalten ihrerseits der Grund für ihr aggressives Verhalten sei. Hinzu kommen Ängste vor der Trennung, wie damit verbundene finanzielle Probleme sowie einer Gefahr für das eigene Leben und möglicherweise der Kinder.

Die Trennungszeit kann für Frauen sehr gefährlich sein, tatsächlich geschehen dann die meisten Gewalttätigkeiten. Es gibt Möglichkeiten, sich und seine Kinder zu schützen indem ein Frauenhaus aufgesucht wird und gleichzeitig rechtliche Schritte eingeschlagen werden. Sie sollten für den Notfall bereits eine Tasche packen und wichtige Dokumente wie Ausweis, Bankkarte etc. bereithalten. Als weitere Vorsichtsmaßnahme können Sie den Polizeinotruf 110 in die Kurzwahl Ihres Handys einspeichern. Das Frauenhaus bietet Schutz und Hilfe, falls Sie keine andere Möglichkeit haben, im Notfall unter zu kommen. Im Saarland gibt es 3 Frauenhäuser, erreichbar über das Frauenhaus Saarbrücken (Tel: 0681/ 99 18 00). Die Adressen sind aus Schutzgründen nicht öffentlich.

Die Mitarbeiterinnen der Beratungsstelle können mit Ihnen die Trennung besprechen und Sie unterstützen, wenn Sie dafür bereit sind. Auch wenn Sie sich (noch) nicht bereit dafür fühlen, kann gemeinsam hingeschaut werden, was Sie hält und wo Sie Unterstützung bräuchten. Wir drängen Sie zu nichts, Sie allein entscheiden, wie die nächsten Schritte aussehen.

Häusliche Gewalt beginnt oft schleichend, daher kann es helfen, auf Warnsignale zu achten. Wenn Ihr Partner z.B. anfängt Sie zu kontrollieren oder übertrieben eifersüchtig ist, können Sie dem frühzeitig Grenzen setzen.

Wenn Sie in einer akuten Bedrohungssituation sind, können Sie die Polizei rufen. Die PolizeibeamtInnen haben die Möglichkeit, den Täter aus der Wohnung zu verweisen und ein Rückkehrverbot für bis zu 10 Tagen zu verhängen (§ 12 Abs. 2 SPolG). In dieser Zeit können weitere Maßnahmen ergriffen werden, z.B. kann vor Gericht ein längeres Kontaktverbot oder eine Wohnungszuweisung an Sie erwirkt werden. Das Gewaltschutzgesetz sieht solche und weitere Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt und Stalking vor (siehe unten).

Viele Frauen scheuen sich vor rechtlichen Schritten oder davor, die Polizei anzurufen weil sie befürchten, dass der Täter dann noch gewalttätiger wird.

Bei häuslicher Gewalt kommen zahlreiche Straftatbestände in Betracht, so z.B. Beleidigung, Körperverletzung, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, Freiheitsberaubung oder Stalking.

Der Frauennotruf kann Sie über die verschiedenen Möglichkeiten informieren bzw. an eine Anwältin weitervermitteln.

Das Gewaltschutzgesetz gilt für alle Frauen unabhängig davon,

  • ob sie verheiratet sind oder nicht
  • wem die gemeinsame Wohnung gehört
  • ob mit dem Täter eine Beziehung besteht oder nicht

Die Maßnahmen des Gewaltschutzgesetzes müssen bei Gericht beantragt werden, es empfiehlt sich dafür eine Anwältin hinzuzuziehen. Ist besondere Eile geboten, kann zunächst eine einstweilige Anordnung beantragt werden, welche sofortige Schutzmaßnahmen vorsieht und bis zur Entscheidung in dem eigentlichen Gewaltschutzverfahren gilt.

Das Gericht kann Schutzanordnungen aussprechen, die einen Kontakt mit dem Täter verhindern und Sie so schützen sollen. Z.B. kann dem Täter verboten werden, sich der Wohnung oder dem Arbeitsplatz zu nähern oder Sie auf andere Weise zu kontaktieren (§ 1 GewSchG). Wenn er dagegen verstößt, macht er sich strafbar (§ 4 GewSchG). Rufen Sie die Polizei, wenn das passiert. Wenn Sie mit dem Täter in einer Wohnung zusammen leben, kann das Gericht Ihnen die Wohnung zuweisen, selbst wenn die Wohnung nicht Ihnen gehört (§ 2 GewSchG). Sind Sie nicht alleinige Eigentümerin oder Mieterin, so ist die Zuweisung befristet, gibt Ihnen unter Umständen genug Zeit um z.B. eine neue Wohnung zu finden.

Dem Gericht müssen Gründe vorgelegt werden, dass eine Schutzmaßnahme notwendig ist. Diese können untermauert werden durch Zeugen, ärztliche Atteste oder polizeiliche Einsatzprotokolle. Außerdem muss der Antrag spätestens 3 Monate nach der Tat eingereicht werden. Für das Verfahren vor Gericht kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.