Nach einer Vergewaltigung reagieren einige Frauen äußerlich relativ ruhig und gefasst, andere Frauen brechen zusammen, weinen, sind völlig aufgelöst, wieder andere wirken nach außen total erstarrt, verstört und leer. Es gibt keine Standardreaktionen auf Vergewaltigung. Jede Reaktion ist normal und angemessen angesichts dessen, was die Frau erlebt hat. Viele Frauen glauben, sich falsch verhalten zu haben und sich rechtfertigen zu müssen, warum gerade ihnen das passiert ist. Im öffentlichen Bewusstsein gibt es immer noch viele Vorurteile. Fragen wie: „Warum bist du auch zu ihm ins Auto gestiegen..., mit ihm in die Wohnung gegangen..., hast du dich nicht gewehrt“, verstärken oft Schuld- und Schamgefühle der Frauen.

Fonds Sexueller Missbrauch

Der Fonds Sexueller Missbrauch bietet verschiedene Hilfeleistungen für Menschen, die in ihrer Kindheit im familiären Bereich sexuell missbraucht wurden. Es kommen Leistungen wie z.B. Physiotherapie, Kostenübernahme für Rechtsberatung oder zur Aufarbeitung des Missbrauchs in Betracht. Dabei sind die Leistungen aus dem Fond nachrangig gegenüber solchen aus Krankenversicherung, Opferentschädigungsgesetz oder Unfallversicherung.

Die Mitarbeiterinnen des Frauennotrufs können Sie bei Ihrem Antrag unterstützen. Denn auch für Leistungen aus dem Fonds Sexueller Missbrauch müssen Sie Angaben zum Tathergang machen, die für Sie eine Belastung sein können.  

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Fonds Sexueller Missbrauch: www.fonds-missbrauch.de

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Opferentschädigungsgesetz

Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) sieht für Opfer von Gewalttaten eine staatliche Versorgungspflicht vor. Auch als Opfer von Sexualstraftaten können Sie aufgrund von gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Folgen dieser Tat auf Antrag verschiedene Versorgungsleistungen erhalten, insbesondere Heilbehandlungen (z.B. Physiotherapie) und Rentenleistungen.
Dabei ist es unerheblich, ob der Täter gefasst, die Tat verjährt ist oder der Täter bereits zu Zahlungen an Sie verurteilt wurde. Allerdings sollte eine Anzeige erfolgt sein. Es gilt nachzuweisen, dass Sie aufgrund eines vorsätzlichen, strafbaren tätlichen Angriffs eine Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1 OEG) erlitten haben.

Sie sollten dabei berücksichtigen, dass Sie nur Leistungen erhalten, wenn Sie an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken. Das bedeutet, dass Sie alle erforderlichen Angaben machen müssen, die in den Anträgen oder persönlichen Gesprächen mit den SacharbeiterInnen erfragt werden. Die Behörde stellt dann die nötigen Ermittlungen an, um den Sachverhalt aufzuklären und über mögliche Leistungen entscheiden zu können.
Ob Sie selbst eine Strafanzeige stellen müssen, hängt vom Einzelfall ab.

Bevor Sie einen Antrag stellen, sollten Sie sich überlegen, ob Sie sich der erneuten Konfrontation mit der Tat gewachsen fühlen. Wurde bisher keine Anzeige erstattet, müssen Sie sich klar sein, dass infolge des Antrags ein Strafverfahren eingeleitet werden kann.

Den Antrag auf Leistungen nach dem OEG können Sie im Saarland beim Landesamt für Soziales stellen. Alternativ können Sie den Antrag auch bei einer Krankenkasse, einem Rentenversicherungsträger oder bei Ihrer Gemeinde abgeben. Das Antragsformular finden sie hier:  www.saarland.de

Der Antrag sollte so früh wie möglich gestellt werden. Wird der Antrag innerhalb von 12 Monaten nach der Tat gestellt, könnten Sie rückwirkend Leistungen ab dem Zeitpunkt der Tat erhalten. Stellen Sie den Antrag nach 12 Monaten, so würden Leistungen erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gezahlt. Es muss hier allerdings erwähnt sein, dass es sich um ein langwieriges Verfahren handeln kann und dass man nicht immer das erhoffte Ergebnis erhält.

Sollten Sie eine Anwältin zur Beratung und Durchführung des Antragsverfahrens beauftragen, müssen Sie die Anwaltskosten selbst tragen. Es besteht die Möglichkeit über den Weißen Ring e.V. finanzielle Hilfe zu erhalten.

Nein.

Wenn Sie bei uns anrufen oder zum persönlichen Gespräch kommen, entscheiden Sie selbst, was und wieviel Sie erzählen.

Es ist nicht notwendig, von dem Erlebten zu reden, es kann auch darum gehen, wie Sie im Alltag zurechtkommen, was Sie an Unterstützung brauchen und was es für Stabilisierungsmöglichkeiten gibt.

Niemand ist verpflichtet, eine Straftat anzuzeigen!

Für viele Betroffene stellt ein Strafverfahren eine große Belastung dar, insbesondere wenn Sie bei Vernehmungen intime Fragen beantworten müssen und durch die erneute Schilderung der Tat diese „noch einmal erleben“ müssen. Bei manchen Frauen hilft ein Gerichtsverfahren bei der Bewältigung des Erlebten. Zu bedenken ist außerdem, dass es bis zur Eröffnung des Verfahrens lange dauern kann.

Keine der Mitarbeiterinnen wird Sie drängen, sich auf ein gerichtliches Verfahren einzulassen, wenn Sie dies nicht wollen oder wenn Sie sich der Situation nicht gewachsen fühlen. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie Anzeige erstatten möchten, beraten wir Sie ergebnisoffen.

Wenn Sie Strafanzeige erstatten möchten, ist es sehr hilfreich, gut über den weiteren Verfahrensverlauf, die eigenen Rechte im Verfahren und über mögliche Opferschutzmaßnahmen Bescheid zu wissen. Der Frauennotruf kann Sie darüber informieren, bzw. Sie an eine Anwältin verweisen.

Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und sexueller Missbrauch von Kindern sind sog. Offizialdelikte, d.h. eine Anzeige kann nicht ohne weiteres zurückgezogen werden, da Polizei und Staatsanwaltschaft verpflichtet sind, Ermittlungen zu führen. Andere Straftaten wie z.B. Beleidigung, Körperverletzung und Nachstellung (Stalking) können von der Polizei meist nur verfolgt werden, wenn eine Strafanzeige vorliegt.

Wenn Sie die Anzeige möglichst direkt nach der Straftat erstatten, hat die Polizei größere Chancen, Spuren und Beweise zu sichern und den Täter zu überführen. Sie können jedoch auch später Anzeige erstatten, z.B. wenn Sie erst mit einer Mitarbeiterin des Notrufs oder einer Anwältin darüber sprechen möchten, welche Folgen ein Verfahren für Sie als Betroffene hat.
Bei den meisten Straftaten können Sie noch Jahre später Anzeige erstatten, die Verjährungsfrist von einer Vergewaltigung liegt z.B. bei 20 Jahren.

Wenn Sie direkt nach einer Straftat eine Anzeige erstatten wollen:

Sie können einen Übergriff direkt bei der Kriminalpolizei anzeigen oder über '110' einen Streifenwagen rufen. Es werden dann uniformierte Beamte oder Beamtinnen der Schutzpolizei zu Ihnen geschickt. Diese nehmen Ihre Personalien und die Angaben über Tatort, Tatzeit und Fahndungshinweise (z.B. Beschreibung des Täters, des Tatfahrzeugs usw.) entgegen. Genauere Auskünfte über den Tathergang brauchen Sie dort zunächst nicht zu geben. Das Aufgabengebiet der Schutzpolizei beschränkt sich auf Sofortmaßnahmen, die zur Ergreifung des Täters nötig sind.
 
Anschließend werden Sie dann zur ausführlichen Vernehmung zur Kriminalpolizei gebracht, die die eigentlichen Ermittlungen durchführt und die Beweise sichert. Sie haben dort das Recht, von einer Frau vernommen zu werden. Fertigen Sie, wenn möglich, vor der Vernehmung ein Gedächtnisprotokoll mit allen Einzelheiten des Tathergangs, Täterbeschreibung, Zeugen und Zeuginnen usw. an.
Sie haben das Recht, von einer Vertrauensperson, Ihrer Anwältin oder einer Mitarbeiterin der Beratungsstelle zur Vernehmung begleitet zu werden. Lassen Sie sich die Tagebuchnummer des Polizeiprotokolls geben. Lesen Sie nach der Vernehmung das Protokoll in Ruhe durch, und unterschreiben Sie nur, wenn es 100%ig richtig ist. Achten Sie dabei besonders darauf, dass Ihre eigenen Formulierungen protokolliert werden.

Wenn Sie zuerst mit einer Anwältin sprechen möchten:

Sie können auch zuerst zu einer Rechtsanwältin gehen und sich dann von ihr zur Anzeigeerstattung und Vernehmung bei der Polizei begleiten lassen. Für das Verfahren raten wir dringend, sich an eine Anwältin zu wenden, die sich mit dem Ablauf des Prozesses bei Sexualstraftaten auskennt. Die Anwältin kann Ihnen während des Gerichtsverfahrens viel Sicherheit geben.

Eine erste unentgeltliche Beratung bei einer Anwältin können Sie erhalten, wenn Sie sich zuvor bei der Rechtsantragsstelle Ihres zuständigen Amtsgerichts einen so genannten Berechtigungsschein ausstellen lassen. Sie sind nicht verpflichtet, sich dann weiter von der Anwältin vertreten zu lassen.

Das Gerichtsverfahren

Für viele Frauen ist der Gerichtsprozess eine unbekannte Situation. Vorhandene Fragen und Ängste können Sie in der Beratungsstelle besprechen. Die Mitarbeiterinnen können Sie auf den Prozess vorbereiten und zu der Gerichtsverhandlung begleiten.

In einem Verfahren wegen einer Straftat sind Sie Zeugin. Sie müssen bei der Vernehmung Fragen von Verteidigung und Staatsanwaltschaft beantworten, die sehr persönlich und intim sein können. Ihre Aussage gilt in dem Gerichtsverfahren als ein Beweis für die Schuld des Angeklagten. Für viele Frauen ist außerdem die Begegnung mit dem Angeklagten im Gerichtssaal eine besondere Belastung.

Sie sind grundsätzlich nur berechtigt, während Ihrer eigenen Aussage an der Verhandlung teilzunehmen. Auch als „Nur“- Zeugin, können Sie sich im Prozess durch eine Anwältin vertreten lassen. Diese hat das Recht, während der gesamten Verhandlung anwesend zu sein, auch wenn Teile davon nicht öffentlich sind. In der Regel hat die Anwältin aber keine weiteren Befugnisse außer einem Anwesenheitsrecht; sie kann insbesondere keine Anträge und Fragen stellen.

Nebenklage

Zur aktiven, beeinflussenden Teilnahme empfiehlt der Frauennotruf, sich dem Verfahren als sogenannte Nebenklägerin anzuschließen bzw. sich hier durch eine Rechtsanwältin vertreten zu lassen.

Als Nebenklägerin haben Sie das Recht, während des gesamten Prozesses im Gerichtssaal anwesend zu sein (ob sich dies auch empfiehlt, sollte vorher mit der Anwältin abgesprochen werden). Sie können insbesondere auch die Aussage des Täters mit anhören. Ihre Anwältin hat ein Fragerecht, das Recht Beweisanträge zu stellen, ZeugInnen zu benennen und kann in Ihrem Sinne plädieren. Mit der Nebenklagevertretung haben Sie auch die Möglichkeit, Berufung gegen ein Urteil einzureichen.

Das Recht, sich als Nebenklägerin dem Verfahren anzuschließen, haben Sie bei fast allen Straftaten der sexualisierten Gewalt, so z.B. bei Vergewaltigung, sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen, Körperverletzung, versuchtem Totschlag, Stalking, Beleidigung etc. (vgl. § 395 StPO). Dies muss durch einen besonderen Antrag geschehen, sei es durch Ihre Anwältin, sei es durch Sie selbst.

Wenn Sie keine Nebenklägerin sind, haben Sie auch die Möglichkeit sich durch einen Opferbeistand anwaltlich vertreten zu lassen. Bereits im Ermittlungsverfahren wie auch nachher im Hauptverfahren können sich die betroffenen Frauen einer Anwältin als Beistand bedienen.
Die Anwältin hat das Recht für die betroffene Frau Schriftsätze zu verfassen, bei Vernehmungen des Opfers vor Gericht anwesend zu sein, ungerechtfertigte Fragen an das Opfer zu beanstanden, den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit zu stellen und Akteneinsicht zu nehmen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt.

Kosten

Da Sie in „Ihrem“ Prozess Zeugin sind, werden Ihre Fahrtkosten und Lohnausfälle, unabhängig vom Ausgang, aus der Staatskasse erstattet. Hierzu gehören allerdings nicht automatisch die Kosten Ihrer Anwältin. Zur Finanzierung dieser Kosten besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe, die in jedem Fall gewährt wird, wenn Ihr Einkommen gering ist. Ein vom Einkommen unabhängiger Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in der Regel gegeben. Die Beantragung kann über die Rechtsanwältin erfolgen. Über die Bewilligung entscheidet das Gericht und die Entscheidung ist unanfechtbar.

Wenn Sie als Nebenklägerin an dem Verfahren teilnehmen möchten, werden die Anwaltskosten in der Regel von der Staatskasse, bzw. bei einer Verurteilung vom Angeklagten, übernommen. Ansonsten können Sie auch hier Prozesskostenhilfe beantragen.

In jedem Fall sollten Sie sich bei einer Anwältin über die möglichen Kosten informieren, da je nach Straftat verschiedene Regelungen gelten.

Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung

Wenn Sie Gewalt erlebt haben, können Sie gerne erst einmal unsere Website lesen und später zu einem persönlichen Beratungsgespräch kommen. Die Informationen dieser Website sind als Überblick gedacht, können die Beratung im Frauennotruf aber nicht ersetzen.

Die sexuelle Selbstbestimmung ist ein von der deutschen Rechtsordnung geschütztes Recht. Sie umfasst die Freiheit über Ort, Zeit, Form und Partner sexueller Betätigung frei zu entscheiden und enthält notwendigerweise die Freiheit, sich gegen eine konkrete sexuelle Betätigung zu entscheiden. Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde, die in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG festgeschrieben sind.

Es gibt viele Gesetze, die vor sexualisierter Gewalt schützen sollen und zahlreiche rechtliche Wege, um sich gegen sexualisierte Gewalt zu wehren.

Zunächst gibt es die strafrechtlich verbotenen Handlungen: sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Körperverletzung, sexueller Missbrauch, Nachstellung (Stalking), Beleidigung usw.
Bei diesen Straftaten können Sie bei der Polizei eine Anzeige erstatten.

Das Gewaltschutzgesetz bietet speziellen Schutz bei häuslicher Gewalt und Stalking. Besonders bei diesen Formen sexualisierter Gewalt kommt es oft auf schnelle Hilfe an. Die Polizei kann Platzverweise und Rückkehrverbote als vorübergehende Maßnahmen verhängen. Gerichte können durch einstweilige Anordnungen bestimmte Verhaltensweisen verbieten.

Nicht jede Form der sexualisierten Gewalt ist strafbar, so können z.B. Handlungen der sexuellen Belästigung nicht strafbar sein. Am Arbeitsplatz haben Sie ein Beschwerderecht und ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Sie vor sexueller Belästigung zu schützen.

Wenn Sie Opfer einer Gewalttat geworden sind, können Sie vom Staat verschiedene Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz oder dem Fonds Sexueller Missbrauch erhalten.

Rechtsgrundlagen

  1. Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
  2. Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
    1. der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
    2. der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
    3. der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
    4. der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
    5. der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
  3. Der Versuch ist strafbar.
  4. Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
  5. Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
    1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
    2. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
    3. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
  6. In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
    1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
    2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
  7. Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
    1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
    2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
    3. das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
  8. Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
    1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
    2. das Opfer
      • a)  bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
      • b)  durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
  9. In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Quelle: www.gesetze-im-internet.de/stgb/__177.html

§ 176 Sexueller Missbrauch von Kindern

  1. Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
  2. Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.
  3. In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.
  4. Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
    1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
    2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
    3. auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Abs. 3) oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um
      a)  das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
      b) um eine Tat nach § 183b Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen, oder
    4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts, durch Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Informations- und Kommunikationstechnologie oder durch entsprechende Reden einwirkt.
  5. Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
  6. Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.

Quelle: www.gesetze-im-internet.de/stgb/__176.html

§ 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

  1. Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage
    1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
    2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
    3. wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
  3. Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie
    1.  sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
    2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
    3. und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  4. Der Versuch ist strafbar.
  5.  In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die
    • Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
  6. In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

Quelle: www.gesetze-im-internet.de/stgb/__182.html

§ 184i Sexuelle Belästigung

  1. Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
  2. In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
  3. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

§ 238 Nachstellung

  1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, indem er beharrlich
    1. die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
    2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
    3. unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
      • a)  Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
      • b)  Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen, oder
    4. diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht oder
    5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt
  2. Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
  3. Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
  4.  In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die
  5. Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
  6. Quelle: www.gesetze-im-internet.de/stgb/__238.html

§ 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen

  1. Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,
    1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
    2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
    3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
    4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
    5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
    6. soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.
  2. Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
    1. eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat oder
    2. eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
      • a)  in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
      • b)  eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
    3. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.
  3. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.

PDF / Link: www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gewschg/gesamt.pdf

§ 2 Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung

  1. Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen.
  2. Die Dauer der Überlassung der Wohnung ist zu befristen, wenn der verletzten Person mit dem Täter das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet, zusteht oder die verletzte Person mit dem Täter die Wohnung gemietet hat. Steht dem Täter allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Wohnung befindet, oder hat er die Wohnung allein oder gemeinsam mit einem Dritten gemietet, so hat das Gericht die Wohnungsüberlassung an die verletzte Person auf die Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen. Konnte die verletzte Person innerhalb der vom Gericht nach Satz 2 bestimmten Frist anderen angemessenen Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen, so kann das Gericht die Frist um höchstens weitere sechs Monate verlängern, es sei denn, überwiegende Belange des Täters oder des Dritten stehen entgegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
  3. Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,
    1. wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es sei denn, dass der verletzten Person das weitere Zusammenleben mit dem Täter wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist oder
    2. wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung schriftlich vom Täter verlangt oder
    3. soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte Person besonders schwerwiegende Belange des Täters entgegenstehen.
  4. Ist der verletzten Person die Wohnung zur Benutzung überlassen worden, so hat der Täter alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln.
  5. Der Täter kann von der verletzten Person eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
  6. Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Drohung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt mit dem Täter geführt, kann sie die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.

PDF / Link: www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gewschg/gesamt.pdf

3. Saarländisches Polizeigesetz

§ 12 Abs. 2 SPolG

  • 2. Zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Mitbewohnerin oder eines Mitbewohners kann die Vollzugspolizei die Person, von der die Gefahr ausgeht, aus der Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen (Wohnungsverweisung) und ihr die Rückkehr untersagen (Rückkehrverbot). In besonders begründeten Fällen können die Maßnahmen auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden. Die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, hat nach Aufforderung eine Zustelladresse anzugeben. Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot enden mit

    Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, wenn nicht im Einzelfall ein kürzerer Zeitraum festgesetzt wird. Wird ein Antrag auf zivilrechtlichen Schutz gestellt, kann die Maßnahme um zehn Tage verlängert werden. Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot enden in jedem Fall mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung, die der Polizeivollzugsbehörde ebenso wie die Beantragung des zivilrechtlichen Schutzes unverzüglich durch das Gericht mitzuteilen sind.

Quelle: www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/2012-1.pdf

§ 3 Abs. 4 AGG

  • 4. Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein
  • unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und
  • Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

§ 13 AGG

  1. Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen.
  2. Die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 1 AGG

  1. Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Abschnitt oder wegen der Weigerung, eine gegen diesen Abschnitt verstoßende Anweisung auszuführen, benachteiligen. Gleiches gilt für Personen, die den Beschäftigten hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen.

Quelle: www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/agg/gesamt.pdf

 

Link: www.gesetze-im-internet.de/oeg/OEG.pdf